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BVerwG, 28.10.1981 - 1 B 138.81 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Verneinung einer Integration eines Ausländers - Eine in der Bundesrepublik Deutschland erworbene wirtschaftliche Existenz des nicht ausgewiesenen Ehegatten als Ausweisungsgrund
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.1981 - 18 A 529/81
- BVerwG, 28.10.1981 - 1 B 138.81
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 26.02.1980 - 1 C 90.76
Körperverletzung mit Todesfolge - Ausweisung nach Verurteilung - …
Auszug aus BVerwG, 28.10.1981 - 1 B 138.81
Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht habe sich dadurch in Widerspruch zu den Urteilen des Senats vom 13. November 1979 - BVerwG 1 C 12.75 - (BVerwGE 59, 104 [109]) und vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76 - (BVerwGE 60, 75 [79]) gesetzt, daß es eine soziale Integration des Klägers mit dem bloßen Hinweis auf seine Straftaten verneint und dadurch die gebotene Abwägung, ob "entsprechend gewichtige" Ausweisungsgründe gegeben seien, gegenstandslos gemacht habe. - BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 28.78
Ausländerin - Zulässigkeit der Erwerbstätigkeit - Unerlaubte Ausübung einer …
Auszug aus BVerwG, 28.10.1981 - 1 B 138.81
Der Kläger rügt ferner eine Abweichung des Berufungsurteils vom Urteil des Senats vom 16. September 1980 - BVerwG 1 C 28.78 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 74 = NJW 1981, 1170 = DÖV 1981, 423 = DVBl 1981, 192) in der Frage, ob die in der Bundesrepublik Deutschland erworbene wirtschaftliche Existenz des nicht ausgewiesenen Ehegatten der Ausweisung entgegensteht. - BVerwG, 13.11.1979 - 1 C 12.75
Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Abschreckung
Auszug aus BVerwG, 28.10.1981 - 1 B 138.81
Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht habe sich dadurch in Widerspruch zu den Urteilen des Senats vom 13. November 1979 - BVerwG 1 C 12.75 - (BVerwGE 59, 104 [109]) und vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76 - (BVerwGE 60, 75 [79]) gesetzt, daß es eine soziale Integration des Klägers mit dem bloßen Hinweis auf seine Straftaten verneint und dadurch die gebotene Abwägung, ob "entsprechend gewichtige" Ausweisungsgründe gegeben seien, gegenstandslos gemacht habe.